TTIP – Die Kommunen im Blick

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In jüngster Zeit erreichen mich vielfach besorgte Bürgeranfragen zu den bevorstehenden Freihandelsabkommen CETA mit Kanada und TTIP mit den USA. In diesen Anfragen wurden häufig ähnliche Fragen angesprochen – wiederkehrende Themen waren insbesondere die öffentliche Daseinsvorsorge und der Themenkomplex der Schiedsgerichte. Da mich die diesbezüglich teilweise in Deutschland vorherrschende Stimmung mit Sorge erfüllt und weil der Themenkomplex der Daseinsvorsorge für mich als aktiven Kommunalpolitiker und langjährigen Oberbürgermeister besondere Bedeutung einnimmt, möchte ich zu den beiden Themen hiermit ausführlich Stellung beziehen. Damit möchte ich erreichen, dass meine Haltung zu den Freihandelsabkommen, in denen ich deutlich mehr Chancen als Risiken erkenne, besser nachvollziehbar wird.

Die öffentliche Daseinsvorsorge ist nicht betroffen!

Im Lissaboner Vertrag sind Standards bezüglich der kommunalen Selbstverwaltung und Daseinsvorsorge festgelegt. Alle bisherigen Handelsabkommen der EU, einschließlich CETA, beinhalten deshalb eine Ausnahme von Verpflichtungen für den gesamten Bereich der Daseinsvorsorge. Dies erlaubt es unter anderem, öffentliche Monopole oder Konzessionen für bestimmte inländische private Anbieter auf kommunaler Ebene zu unterhalten.

TTIP-Informationsveranstaltung des FDP Kreisverbands Stuttgart mit Michael Theurer MdEP

TTIP-Informationsveranstaltung des FDP Kreisverbands Stuttgart mit Michael Theurer MdEP

Schwarz auf weiß: Es besteht keine Verpflichtung zur Privatisierung und die (Re)Kommunalisierung der Daseinsvorsorge wird nicht eingeschränkt! Wenn die Abkommen Stillhalte- oder Sperrklingenklauseln enthalten so betreffen diese nicht den Bereich der Daseinsvorsorge. Eigenbetriebe kommunaler Selbstverwaltungsorgane können unzweifelhaft bestehen bleiben.

Darüber hinaus enthalten die Abkommen weitere spezifische Vorbehalte für staatlich finanzierte oder geförderte Gesundheitsversorgung, soziale Dienste und Bildung sowie Dienste zur Wassersammlung, -aufbereitung, -verteilung und -bewirtschaftung.

Diese spezifischen Vorbehalte erlauben es u.a. ausdrücklich, Anbietern von außerhalb der EU – über die TTIP-Informationsveranstaltung des FDP Kreisverbands StuttgartUnterhaltung von öffentlichen Monopolen und Konzessionen hinaus – den Zugang zum EU-Markt zu verwehren. Dienstleistungen der Daseinsvorsorge können außerdem weiter subventioniert werden.

Am Rande sollte auch erwähnt werden, dass natürlich weder bestehende noch zukünftige Gesundheits-, Sozial- und Produktstandards durch die Abkommen gefährdet bzw. aufgeweicht werden. Es ist selbstverständlich, dass beide Seiten auch weiterhin Maßnahmen zur Verfolgung legitimer öffentlicher Ziele initiieren können und weiter auf dem Schutzniveau regulieren dürfen, welches sie als wünschenswert betrachten.

Schiedsgerichte sind nicht „böse“!

Investitionsschutzabkommen sind in der Regel nicht vor nationalen Gerichten einklagbar und nationale Gerichte sind gerade im internationalen Wirtschaftsverkehr nicht immer frei von politischem Einfluss. Das ist der Grund, warum sich die Verfahren internationale Streitbeilegung durch Schiedsgerichte (oder kurz ISDS für Investor-State Dispute Settlement) bewährt haben. Dabei handelt es sich nicht um private Schiedsgerichte, vielmehr geht es hierbei um Schiedsgerichtsverfahren nach den Regeln der Weltbank, der UNO und der Internationalen Handelskammer Stockholm. Darum hat die EU das System der Welthandelsorganisation (WTO) zur Beilegung von Streitigkeiten miterfunden.

Der Investitionsschutz wiederum ist wichtig, damit unsere Unternehmen in Übersee vor Diskriminierung und Enteignung ideal geschützt sind.

Dabei muss selbstverständlich sichergestellt werden, dass die internationale Schiedsgerichtsbarkeit nicht zu Lasten nationaler Gerichte missbraucht wird. Auch betrügerische Klagen sollten möglichst ausgeschlossen werden. Ein Fall wie der des Tabakherstellers Philip Morris, der seine Firma umstrukturiert haben soll um den australischen Staat verklagen zu können ist nicht wünschenswert.

Deshalb hat die EU-Kommission Regeln entwickelt, um sicherzugehen, dass Investoren nicht zeitgleich Rechtsmittel vor nationalen Gerichten und Schiedsgerichten einlegen können. Außerdem ist es in CETA und zukünftigen Abkommen ausdrücklich verboten, eine Investition oder Unternehmensumstrukturierung mit dem Ziel vorzunehmen, im Rahmen des Abkommens zu klagen.

Ich möchte auch darauf hinweisen, dass mit Abstand die meisten Investorenklagen gegen Staaten aus der EU kommen – mehr als die Hälfte weltweit. Gleichzeitig sind die EU-Mitgliedsstaaten deutlich seltener die beklagten und die Kläger waren mit ihren Prozessen gegen EU-Staaten besonders selten erfolgreich. Lediglich einem Drittel der Klagen wurde ganz oder teilweise stattgegeben, die Kläger erhielten im Durchschnitt weniger als 10% der geforderten Summe zugesprochen.

Mit neuen inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Garantien soll außerdem in den EU-Investitionsabkommen verhindert werden, dass Forderungen gegenüber legitimen politischen Maßnahmen erfolgreich sein können. Außerdem soll der Kläger im Fall einer nicht erfolgreichen Klage die gesamten Kosten des Verfahrens tragen.

EU-Investitionsabkommen führen im Gegensatz zu vielen existierenden deutschen Investitionsschutzabkommen auch einige inhaltliche und verfahrensrechtliche Garantien ein, die verhindern sollen, dass Forderungen gegenüber nicht diskriminierenden legitimen politischen Maßnahmen erfolgreich sein können und die sicherstellen, dass der Kläger im Fall einer nicht erfolgreichen Klage die gesamten Kosten des Verfahrens tragen muss.